Ein Garten ohne Unkraut

Unkraut ist Definitionssache, ein „Kraut“ wird nämlich erst zu „Un“-Kraut, wenn ein Mensch es so nennt. Anders ausgedrückt: Unkraut ist eigentlich eine Erfindung von Landwirten und Bauunternehmen, die alle Pflanzen als „Unkraut“ bezeichnen, die sie bei der Nutzung einer Fläche stören.

Diese Definition haben die Gärtner übernommen, sie ist jedoch keinesfalls zwingend: Niemand hindert Sie daran, Ihren Garten naturnah zu gestalten, mit Bodendeckern, die die Unkrautvernichtung weitgehend überflüssig machen, sie lassen nämlich kaum noch unerwünschten Bewuchs durch. Außerdem leben in einem naturnahen Garten Unmengen von Kleinstorganismen, die sich gerne vom Unkraut ernähren. Wenn Sie ihnen etwas übrig lassen – mit vielen Unkräutern können nämlich auch Sie Ihren Speisezettel nutz- und geschmacksbringend bereichern. Was übrig bleibt, können Sie dann noch zur Herstellung von Dünger nutzen. 

Trotzdem ist es manchmal nötig oder gewünscht einige unerwünschte Pflanzen zu entfernen

Liebe Gartenfreunde,
liebe Hundebesitzer,


 Es ist nicht nur, dass man sich über den Tritt in einen Hundehaufen ärgert ,

er kann auch ein Überträger von Krankheiten sein.

Garten- und Bauordnung

  1. Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Gemeinde und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages.

1. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese liegt nur dann vor, wenn
    1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit und nur für den eigenen Bedarf geschieht.
    2. der Kleingarten dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.
  2. der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.
  3. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Garten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.
    Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarten Garten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschranken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.
  4. Waldbäume sowie andere Nadel- und Laubbäume gehören nicht in den Kleingarten.
    Sofern diese oder andere hochgewachsenen Gehölze sich störend auf das Gesamtbild des Kleingartens auswirken oder die Nutzung der Nachbargarten beeinträchtigen, sind sie auf Verlangen des Verpächters entschädigungslos zu entfernen.

2. Gestaltung / Pflege

  1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
  2. Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.
  3. Den vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter hat sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.

3. Bauliche Anlagen

  1. Bauliche Anlagen. insbesondere Lauben und Einfriedigungen sowie Veränderungen derartiger Anlagen dürfen - ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften - in Kleingarten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter Beachtung von Lauben- und Baurichtlinien nur an den im Gartenplan festgelegten Platzen errichtet werden.
  2. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu un­terhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Erlassene Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen

4. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

  1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen. insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege. Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schaden dem Verein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.
  2. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen. Kinderspielplätzen u.a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

5. Wegebenutzung und Unterhaltung

  1. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fallen kann der Verein Ausnahmen gestatten.
  2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Garten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten.
  3. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Garten, soweit keine andere Regelung besteht. Das gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedigung der Anlage.

6. Wasserversorgungsanlage

  1. Die vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behan­deln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen Bei Missbrauch ist der Verein berechtigt. den verursachenden Pächter von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
  2. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
  3. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden. soweit die Einzel­gärten selbst nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig gemäß besonderem Beschluss des Vereins umgelegt.
  4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.

7. Stromversorgungsanlage

  1. Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten.
  2. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereins vorstand zu unterrichten.
  3. Für den Anschluss und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung erarbeitet, die für jeden Verbraucher bindend ist.
  4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden gem. Beschluß des Kleingärtnervereins berechnet und in Rechnung gestellt.

8. Abfallbeseitigung

  1. Gartenabfalle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
  2. Sonstige Abfalle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und/oder behördlichen Bestimmungen zu beseitigen.

9. Allgemeine Ordnung

  1. Der Pächter, seine Angehörigen und Gaste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe. Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen konnte. Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.
  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu fuhren.
  3. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.
  4. Der Betrieb von Geraten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.
  5. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet. die am Schwarzen Brett bzw. in den Aushängekasten erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

10. Gemeinschaftsleistungen

  1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung, werden alle Pächter herangezogen. soweit der Verein keine Ausnahmen gestattet hat.
  2. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossener Ge­meinschaftsleistungen oder -arbeiten selbst zu erbringen.
  3. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder -arbeiten, so ist der Verein berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss des Vereins festgesetzt wurde.
  4. Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fallen Ausnahmen von den Bestimmungen vorstehender Absätze zulassen.

11.Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und/oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind Bestandteil dieser Garten- und Bauordnung.
  2. Die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.

Auszug aus dem Mitgliedsbuch des LandesverbandRheinland der Kleingärtner e.V. (Stand 1984)

Satzung des Kleingärtnervereins

Zur Grafenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "Zur Grafenburg” e.V. und hat seinen Sitz in 42549 Velbert.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Velbert unter der Nr. VR392 eingetragen und Mitglied des Stadtverbandes Velbert, nachfolgend Verband genannt.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

    1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger
    2. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
    3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
    4. Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    4. Die Tätigkeit des Vorstandes Ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden
  2. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.
  3. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
  4. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch:
    1. praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages oder
    2. Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
  2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.

§4 Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    1. die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
    2. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
  2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
  3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    1. sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
    2. sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
    3. Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
    4. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
  2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
    3. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein Im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
    4. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
    5. seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
    6. die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
    7. bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat. dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
    Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht. die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist. wird der Ausschlussbescheid wirksam.
  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen. die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden.
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassierer.
    5. dem Beisitzer/Fachberater.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren )1 gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
  4. Dem Vorstand obliegen:
    1. laufende Geschäftsführung des Vereins,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
    3. Anordnung von Gemeinschaftsleistungen
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder Ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung Ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten.
    Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

§8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7 Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.
  2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:
    1. die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
    2. die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3 Abs.3,
    3. die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4.
    4. Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
    5. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
    6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9 Abs. 9.
    2. die Entgegennahme des Geschäftsund des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
    3. die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
    5. die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
    6. die Wahl der Kassenprüfer,
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. die Beschlussfassung über Anträge.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
  9. Über der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
  11. Der Stadt-/Kreisverband oder/und der Landesverband sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen

§ 10 Schlichtungsverfahren

  1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt-/Kreis- oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

§ 11 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Kassenführung

  1. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswel1e des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.

    Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

    Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
  3. Der Stadt-/Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

§15 Bekanntmachung des Vereins

  1. Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der

§17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
  2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25.01.1998 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzung redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
  1. )1 Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.1998 von "3 Jahre" in "4 Jahre" trat mit der Eintragung in das Vereinsregister unter Nummer V392 am 12.05.1998 in Kraft.

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