Garten- und Bauordnung

  1. Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Gemeinde und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages.

1. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese liegt nur dann vor, wenn
    1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit und nur für den eigenen Bedarf geschieht.
    2. der Kleingarten dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.
  2. der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.
  3. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Garten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.
    Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarten Garten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschranken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.
  4. Waldbäume sowie andere Nadel- und Laubbäume gehören nicht in den Kleingarten.
    Sofern diese oder andere hochgewachsenen Gehölze sich störend auf das Gesamtbild des Kleingartens auswirken oder die Nutzung der Nachbargarten beeinträchtigen, sind sie auf Verlangen des Verpächters entschädigungslos zu entfernen.

2. Gestaltung / Pflege

  1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
  2. Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.
  3. Den vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter hat sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.

3. Bauliche Anlagen

  1. Bauliche Anlagen. insbesondere Lauben und Einfriedigungen sowie Veränderungen derartiger Anlagen dürfen - ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften - in Kleingarten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter Beachtung von Lauben- und Baurichtlinien nur an den im Gartenplan festgelegten Platzen errichtet werden.
  2. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu un­terhalten, insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Erlassene Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen

4. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

  1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen. insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege. Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schaden dem Verein unverzüglich zu melden oder zu ersetzen.
  2. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen. Kinderspielplätzen u.a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

5. Wegebenutzung und Unterhaltung

  1. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fallen kann der Verein Ausnahmen gestatten.
  2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Garten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten.
  3. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Garten, soweit keine andere Regelung besteht. Das gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedigung der Anlage.

6. Wasserversorgungsanlage

  1. Die vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behan­deln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen Bei Missbrauch ist der Verein berechtigt. den verursachenden Pächter von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
  2. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
  3. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden. soweit die Einzel­gärten selbst nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig gemäß besonderem Beschluss des Vereins umgelegt.
  4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.

7. Stromversorgungsanlage

  1. Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten.
  2. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereins vorstand zu unterrichten.
  3. Für den Anschluss und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung erarbeitet, die für jeden Verbraucher bindend ist.
  4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden gem. Beschluß des Kleingärtnervereins berechnet und in Rechnung gestellt.

8. Abfallbeseitigung

  1. Gartenabfalle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
  2. Sonstige Abfalle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und/oder behördlichen Bestimmungen zu beseitigen.

9. Allgemeine Ordnung

  1. Der Pächter, seine Angehörigen und Gaste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe. Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen konnte. Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.
  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu fuhren.
  3. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.
  4. Der Betrieb von Geraten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.
  5. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet. die am Schwarzen Brett bzw. in den Aushängekasten erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

10. Gemeinschaftsleistungen

  1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung, werden alle Pächter herangezogen. soweit der Verein keine Ausnahmen gestattet hat.
  2. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossener Ge­meinschaftsleistungen oder -arbeiten selbst zu erbringen.
  3. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder -arbeiten, so ist der Verein berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss des Vereins festgesetzt wurde.
  4. Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fallen Ausnahmen von den Bestimmungen vorstehender Absätze zulassen.

11.Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und/oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind Bestandteil dieser Garten- und Bauordnung.
  2. Die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.

Auszug aus dem Mitgliedsbuch des LandesverbandRheinland der Kleingärtner e.V. (Stand 1984)

Login Form