Der Kleingärtnerverein "Zur Grafenburg" e.V., überläßt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung dem Vereinsmitglied nachstehend "Pächter“ genannt, aus der ihm zur Verfügung stehenden Kleingartenanlage einen Kleingarten zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe des Generalpachtvertrages.

Demzufolge wird nachstehender

Pachtvertrag

geschlossen:

1. Pachtgegenstand

  1. Kleingarten-Nr.: (Nr.)
  2. Größe: ca.  xxx m²
  3. Lage: (Wegname)

2. Pachtdauer

  1. Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien. Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Kleingartenanlage, geschlossen.
  2. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt.
    Die Neuverpachtung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Verpächter.
  3. Dieser Pachtvertrag kann mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden, sofern dieser nicht binnen eines Monats nach dem Tode des Pächters gegenüber dem Verpächter erklärt, daß er diesen Vertrag nicht fortsetzen will.

3. Pachtzins

  1. Die Höhe des Pachtzinses je m² und Jahr ist durch den Generalpachtvertrag festgelegt und wird dem Pächter jeweils gesondert mitgeteilt.
  2. Der für den verpachteten Kleingarten sich errechnende Pachtzins ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung ohne jeden Abzug an die vom Verpächter bezeichnete Stelle (Konto) zu zahlen.
    Zahlt der Pächter nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen in Höhe 1% pro Monat berechnet

4. Pfandrecht des Verpächters

  1. Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht gem. §§ 559 ff. BGB an den auf dem verpachteten Gelände befindlichen Sachen des Pächters sowie an dessen evtl. entstehenden Entschädigungsforderungen gem. § 11 BKleinG.

5. Nutzung

  1. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in guten Kulturzustand zu halten.
  2. Der Kleingarten darf weder weiter verpachtet, noch Dritten zum Gebrauch überlassen werden.
  3. Das dauernde Bewohnen der Laube sowie jegliche gewerbliche Nutzung des Kleingartens ist nicht zulässig.
  4. Das Halten von Tieren im Kleingarten ist untersagt.

6. Bauliche Anlagen

  1. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Näheres regelt die Garten- und Bauordnung.

7. Zutrittsrecht

  1. Den Beauftragten des Kleingärtnervereins/ Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten zu gestatten.

8. Haftung

  1. Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich bei Vertragsabschluß befindet, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel und Fehler.
    Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftung gegenüber dem Verpächter.

9. Kündigung

  1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Eine Kündigung durch den Pächter ist mit dreimonatiger Frist zum 30. November eines jeden Jahres zulässig.
    Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung des Verpächters möglich.
  3. Für die Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

10. Kündigungsentschädigung

  1. Der scheidende Pächter hat Anspruch auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes für Aufwuchs, Gartenlaube und sonstige Einrichtungen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich und zulässig sind. Er hat nur einen Anspruch in der Höhe, wie er sich nach der Schätzung gemäß den geltenden Richtlinien für die Wertermittlung ergibt.

11. Verstöße und mißbräuchliche Nutzung

  1. Bei Verstößen gegen die vertraglichen Bedingungen ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu Kündigung berechtigt.
    Darüber hinaus ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.

12. Nebenabreden

  1. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form

13. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und/ oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie die Garten- und Bauordnung sind Bestandteile dieses Pachtvertrages, die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.

14. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters.
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt; die unwirksame Vertragsbestimmung ist vielmehr so zu ändern, wie es dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht und dies in gesetzlich zulässiger Weise erreicht werden kann.

Auszug aus dem Mitgliedsbuch des LandesverbandRheinland der Kleingärtner e.V. (Stand 1984)

Login Form